Statuten des Schachclub Sarnen
I. | Name und Sitz |
II. | Vereinszweck |
III. | Mitgliedschaft |
IV. | Organisation |
V. | Spielordnung |
VI. | Statutenänderung |
VII. | Auflösung des Vereins |
VIII | Schlussbestimmung |
I. Name und Sitz
Artikel 1
Unter dem Namen "Schachclub Sarnen" besteht mit Sitz in Sarnen ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II. Vereinszweck
Artikel 2
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspiels.
Dieses Ziel soll erreicht werden durch das regelmässige Abhalten von von Spielabenden, Turnieren, Wettkämpfen, Vorträgen, Lehrkursen, weiteren Schachanlässen sowie Pflege der Kameradschaft.
Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung dem Schweizerischen oder dem Innerschweizerischen Schachverband beitreten.
Artikel 3
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern: Aktiv am Vereinsleben mitwirkende Vereinsmitglieder zum zurückgelegtem 18. Altersjahr.
b) Juniorenmitgliedern: Aktivmitgliedern bis zum erfüllten 18. Altersjahr.
c) Ehrenmitglieder: Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Schachleben in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
d) Gönnermitglieder: Personen oder Firmen, die an Schachveranstaltungen nicht oder nicht mehr teilnehmen, sich aber verpflichten, den Verein finanziell zu unterstützen mit einem jährlichen Mindestbeitrag.
Artikel 4
Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch schriftliche Beitrittserklärung an den Präsidenten und Genehmigung durch den Vorstand.
Austrittserklärungen sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr sind aber noch zu erfüllen.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Artikel 5
Alle Aktivmitglieder sind stimmberechtigt und in den Vorstand wählbar.
Der Jahresbeitrag für die einzelnen Mitgliederkategorien wird alljährlich auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Artikel 6
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April jedes Jahres.
Artikel 7
Die Organe des Vereins sind:
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Rechnungsrevisoren
A. Die Generalversammlung
Artikel 8
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innert zwei Monaten nach Beendigung des Vereinsjahres statt.
Artikel 9
Die Einladung zu einer Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Über nicht angekündigte Traktanden darf nicht entschieden werden.
Artikel 10
Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind jeweils spätestens bis Ende des Vereinsjahres d.h., bis zum 30 April des jeweiligen Jahres dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Artikel 11
Wahlen und Abstimmungen an der Generalversammlung erfolgen offen, sofern nicht mindestens fünf Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes sind bei Abstimmungen und Wahlen stimmberechtigt.
Artikel 12
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt:
a) wenn der Vorstand es als nötig erachtet
b) wenn mindestens ein fünftel der Mitglieder es verlangt
Artikel 12
In die ausschliessliche Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Gehnehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
c) Genehmigung der Jahresrechnung und der Voranschlages sowie Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren
d) Genehmigung der Berichte des Spielleiters und des Materialverwalters
e) Wahl und Abberufung des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
f) Dechargeerteilung des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechungsrevisoren
g) Festsetzung der Jahresbeiträge
h) Wahl von Ehrenmitgliedern
i) Ausschluss von Vereinsmitgliedern
j) Statutenänderungen
k) Auflösung des Vereins
l) Beschluss zum Beitritt in Schachverbände
m) Wahl des (der) Delegierten für die Delegiertenversammlung des Innerschweizer oder eines anderen Schachverbandes.
Der Vorstand kann auch andere Geschäfte der Generalversammlung vorlegen.
B. Der Vorstand
Artikel 14
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern mit folgenden Funktionen
a) Präsident
b) Vice-Präsident
c) Aktuar
d) Kassier
e) Spielleiter
f) Materialverwalter
Ein Mitglied des Vorstandes kann gleichzeitig mehrere der genannten Funktionen übernehmen.
Artikel 15
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat das Recht und die Pflicht, sämtliche Angelegenheiten des Vereins, welche nicht anderen Organen vorbehalten sind, zu besorgen.
Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz seines Präsidenten selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung.
Artikel 16
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar die eine Hälfte des Vorstandes in den geraden, die andere Hälfte in den ungeraden Jahren. Die Mitglieder des Vorstandes sind wiederwählbar.
C. Die Rechnungsrevisoren
Artikel 17
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann.
Artikel 18
Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Vereinsrechnung zu überprüfen und der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
Artikel 19
Als Spielregeln gelten die Vorschriften des Schweizerischen Schachverbandes und des Weltschachbundes (FIDE). Im Rahmen dieser Vorschriften kann der Vorstand besondere Turnierreglemente verfassen.
Artikel 20
Die Statuten können nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern geändert werden.
VII. Auflösung des Vereins
Artikel 21
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden, an der mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Sofern nichts anderes beschlossen wird, geht ein allfälliges Vereinsvermögen an den Schweizerischen Schachverband zu Handen einer späteren Neugründung eines Ortsvereines im alten Kantonsteil Obwalden.
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 13. November 1964. Die neuen Statuten treten mit Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
Die vorliegenden Statuten wurde von der Generalversammlung vom 26. Oktober 1982 genehmigt.
Sarnen, den 29.06. 1999
Namen des Schachklub Sarnen
Der Präsident: Der Aktuar:
Urs Vlach Bruno Grisiger